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der Rechtsanwalt
§ 1 Definition
§ 2 Rechtsanwaltsordnung
§ 3 Ausbildung
§ 4 Berufsbild
Wesentlich ist der Unterschied (die Abgrenzung) zu anderen Rechtsberufen: Während auch der Notar Urkunden und Verträge verfasst,
ist nur der Rechtsanwalt dazu berufen, die vereinbarten Ansprüche dann tatsächlich durchzusetzen – und schöpft daraus seine Erfahrungen.
Häufig beworbene Rechtsschutzeinrichtungen (wie Arbeiterkammer oder Gewerkschaft, Konsumenten-, Mieter- oder Kraftfahrerschutz) sind nur auf sehr
beschränktem Gebiet spezialisiert und stehen Ihnen deshalb auch nur in diesem engen Bereich zur Seite; weitere, durchaus nützliche Auskünfte,
etwa über Steuern und Gebühren, zu erwartende Nebenwirkungen oder spätere Rechtsfolgen dürfen Sie nicht erwarten. Einzig der Rechtsanwalt
bietet Ihnen aufgrund seiner umfassenden Ausbildung, seiner vielseitigen Tätigkeit und seiner reichen Erfahrung die nötige umfassende Beratung, nicht
zuletzt auch deswegen, weil er als einziger unter den Rechtsberufen ständig mit allen Behörden zu tun hat und daher den Verfahrensablauf ebenso wie die tägliche Praxis kennt.
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